Klage gegen Kündigung - häufig erfolgreich

Eine Kündigung ist für viele Arbeitnehmer im ersten Moment ein regelrechter Schock; insbesondere, wenn dies völlig unerwartet eintritt. Man sollte jedoch die Kündigung nicht auf sich beruhen lassen, sondern eine Klage gegen Kündigung einreichen. Diese Klage kann man innerhalb einer Frist von circa 3 Wochen ab Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Es gibt verschiedene Wege, die Klage bei Gericht einzureichen. Selbstverständlich kann man die Klage selbst formulieren und anschließend unterschrieben bei Gericht einreichen. Alternativ kann auch ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragt werden, der die Klage dann verfasst. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass für die Beauftragung des Anwalts Kosten entstehen. Als dritte Option besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht einen Termin zwecks Klageerhebung zu vereinbaren. Ein Mitarbeiter des Gerichts nimmt dann die mündlichen Eingaben der Klagepartei auf, erstellt die Klage als Dokument im PC und druckt diese im Anschluss aus.

Klage in vielen Fällen erfolgversprechend
Eine Klage gegen Kündigung erfolgt entweder fristlos oder fristgerecht. Eine fristlose Kündigung kann nur erfolgen, wenn schwere Verfehlungen der Arbeitnehmerseite vorliegen, sodass die Vertrauensbasis schwer beschädigt ist. Beispiele hierfür sind Diebstahl, verbale Entgleisungen oder körperliche Gewaltanwendung. Oftmals werden aber fristlose Kündigungen völlig grundlos ausgesprochen. Die Kündigungsschutzklage bei fristloser Kündigung ist zudem noch wichtig, weil ansonsten eine Sperre seitens des Arbeitsamtes ausgesprochen werden kann. Eine fristgerechte Kündigung kann viele Gründe haben. Auf der einen Seite können dies auch personenbedingte Gründe sein; jedoch keine schwerwiegenden, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Dies ist meist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber mit der Leistung des Arbeitnehmers in der Vergangenheit nicht zufrieden war. Darüber hinaus gibt es krankheitsbedingte Kündigungen, die bei dauerhaften und wiederkehrenden Erkrankungen der Arbeitnehmerseite ausgesprochen werden. Auch bei solchen Kündigungen sollte eine Klage in Erwägung gezogen werden, da häufig solche Gründe auch nur als Vorwand genommen werden. Häufig möchte der Betrieb umstrukturieren oder verkleinern; Kündigungen aus diesen Gründen sind dann betriebsbedingte Kündigungen. Hier muss der Arbeitgeber sich jedoch an strikte Vorgaben hinsichtlich der Sozialauswahl halten. Auch hier machen Arbeitgeber häufig Fehler und die Klägerseite kann sich erfolgreich mit einer Klage zur Wehr setzen.

Häufig eine Option: Die Abfindung
Mitarbeiter, die schon Jahrzehnte im Betrieb beschäftigt sind und dann eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, können mit einer Klage gegen Kündigung auch erfolgreich sein, wenn die Kündigung nicht zurückgenommen wird. Trägt die Arbeitgeberseite hinsichtlich der betriebsbedingten Kündigung schlüssig und nachvollziehbar vor, lässt das Gericht meist die Kündigung bestehen. Jedoch muss dann der Arbeitgeber je nach Beschäftigungszeit eine beträchtliche Summe als Abfindung an die Klägerseite zahlen. Da es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt – ohne Verschulden seitens der Klägerseite – muss diese Abfindung als Verlust des sozialen Besitzstandes gezahlt werden.

Wenn Sie mehr zum Thema Klage gegen Kündigung erfahren möchten, können Sie Seiten wie z. B. von Dr. Laumann, Konermann & Kollegen besuchen.


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